Gutachten: Pfändung nicht rechtswidrig

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Zur aktuellen Entwicklung um die Pfändung eines Haustiers erklärt Bürgermeister Dr. Alexander Berger: „Den Fraktionsvorsitzenden und den Mitgliedern des Finanz- und Personalausschusses des Rates der Stadt Ahlen habe ich das Ergebnis der juristischen Prüfung übermittelt, die auf meine Veranlassung die Rechtsanwaltskanzlei Wolter Hoppenberg in Hamm erarbeitet und uns am 12. März übermittelt hat.

Die in dem Gutachten enthaltenen Angaben unterliegen den berechtigten Interessen des persönlichen Datenschutzes der Beteiligten. Daher ist die Stadt Ahlen nicht in der Lage, das Gutachten zu veröffentlichen.

Über folgende Punkte darf ich zusammenfassend informieren und das weitere Vorgehen erläutern:

1. Das Handeln der Stadt Ahlen in der Pfändungssache „Edda vom Cappenbergersee“ ist nicht rechtswidrig gewesen. Zu diesem Ergebnis kommt die juristische Prüfung der Kanzlei Wolter Hoppenberg.

2. Danach ist die Pfändung des Haustieres und dessen Verwertung über ein Anzeigenportal nach erfolgter Interessenabwägung sowie unter Berücksichtigung des Schuldnerverhaltens materiell rechtmäßig gewesen. Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften dürfte im Ergebnis unbeachtlich sein und auch nicht zur Nichtigkeit der Pfändung geführt haben.

3. Eine in Medien verbreitete Presseauskunft der Landesregierung, der zufolge die Pfändung rechtswidrig gewesen sein soll, steht zu der juristischen Bewertung nur bei oberflächlicher Betrachtung im Widerspruch. Eine Rechtsprüfung durch die Landesregierung hat es nicht gegeben. In der Presseauskunft vom 1. März hieß es laut Medienberichterstattung ausdrücklich, das Ministerium habe den Ahlener Fall nicht geprüft. Um welches Ministerium (Innen oder Heimat) es sich nach widersprüchlichen Medienberichten überhaupt handelte, ist unklar.

4. Eine von der Stadt Ahlen angebotene Rückabwicklung der Pfändung und des Kaufs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird ausweislich eines Anwaltsschreibens der Erwerberin abgelehnt. Dies entspricht öffentlichen Äußerungen, auch der Schuldnerin. Die Stadt Ahlen hatte sich bei ihrem Angebot einer Rückabwicklung bereits nicht zuletzt im Hinblick auf das Tierwohl des Hundes damit einverstanden erklärt, wenn Erwerberin und Schuldnerin den Eigentümerwechsel beibehalten wollten. Damit wird einem suggerierten Vorwurf die Grundlage entzogen: Das Tierwohl ist zu keinem Zeitpunkt durch die Stadt Ahlen beeinträchtigt oder gar gefährdet gewesen.

5. Im Hinblick auf die problematische Anbahnung des Verkaufs des Tieres durch die Stadt Ahlen über den privaten Account eines öffentlichen Verkaufsportals wird eine entsprechende Dienstanweisung geschaffen, damit sich ein ähnlicher Fehler in Zukunft nicht wiederholt.

6. Eine von der Erwerberin in Medien angekündigte „Strafanzeige wegen Betrugs gegen die Stadt Ahlen“ ist schon rechtssystematisch unhaltbar, da Strafrechtsverfahren grundsätzlich nicht gegen juristische Personen gerichtet werden können. Zudem handelt es sich bei Betrug grundsätzlich um ein Offizialdelikt, bei dem die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von sich aus tätig werden. Dies ist bezeichnender Weise trotz des gewaltigen Mops-Medienechos nach meiner Kenntnis nicht geschehen.

7. Die von der Erwerberin eingereichte Zivilklage ist der Stadt Ahlen vom hiesigen Amtsgericht inzwischen zugestellt worden. Den Inhalt der zivilrechtlichen Forderungen lassen wir ebenfalls juristisch von Wolter Hoppenberg prüfen.

8. Ich werde die Fraktionsvorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses über die weiteren Erkenntnisse und Maßnahmen auf dem Laufenden halten und in öffentlicher Sitzung des Finanz- und Personalausschusses und gegenüber der Öffentlichkeit am 25. März 2019 ausführlich Bericht erstatten (bei Bedarf auch im nicht-öffentlichen Teil).“

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