Auch auf Plakaten: Bürgermeister wirbt für „Nein“ beim Bürgerentscheid

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Der Bürgermeister der Stadt Ahlen darf mit Plakaten für ein „Nein“ beim Bürgerentscheid am 8. März werben. Das hat Landrat Dr. Olaf Gericke festgestellt und damit eine Aufforderung um kommunalaufsichtliches Einschreiten gegen die Plakatierung im Zusammenhang mit dem Bürgerentscheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass das Gebot der Neutralität des Staates und seiner Organe bei der Abstimmung nicht gelte.

Die Rechtsprechung habe dies aus den grundlegenden Unterschieden, die zwischen Wahlen und Abstimmungen bestehen, hergeleitet. „Es handelt sich bei Bürgerentscheiden nicht um den Grundakt staatlicher Legitimation, sondern um eine Abstimmung über einzelne Sachfragen. Hier ist zudem eine lebensnahe Betrachtung erforderlich“, schreibt Gericke dem Initiator des Bürgerbegehrens, Hans-Dieter Hanses. Es existiere ein Beschluss des Rates der Stadt Ahlen zum Abriss und Neubau des Rathauses, zu dessen Umsetzung der Bürgermeister legitimiert und sogar verpflichtet sei. „Selbstverständlich kann und muss er sich dafür der Ressourcen der Stadtverwaltung bedienen“, heißt es weiter.  

Die Stadt Ahlen habe der Kommunalaufsicht schlüssig und glaubhaft mitgeteilt, dass der gerügte angebliche Mittelansatz in Höhe von 20.000 Euro für die Kampagne nicht vorgesehen sei. Zudem ließe es sich der Entscheidung des OVG Münster (Urteil v. 27.06.2019, 15 A 2503/18).) entnehmen, dass es auf den wirtschaftlichen Wert einer Kampagne nicht ankommt, solang die Abstimmungsberechtigten in ihrem Abstimmungsverhalten nicht unzulässig beeinflusst werden. Dort heißt es: „dass sich das zulässige Maß an Positionierung im Zuge einer kommunalpolitischen Auseinandersetzung nicht monetisieren lasse. Andernfalls müssten auch die Vertreter eines Bürgerbegehrens ihr finanzielles Potential offenlegen, um der Stadtverwaltung die Einschätzung zu ermöglichen, in welcher Höhe städtische Mittel zur Kundgabe und Untermauerung ihrer gegenteiligen Sichtweise eingesetzt werden dürfen“. Eine unzulässige Beeinflussung sei nicht zu erkennen, „insbesondere, da sich der Bürgermeister des Mittels der Plakatwerbung bedient, ebenso wie die Kampagne der Rathausfreunde Ahlen.“  

Ein Verstoß der Stadt Ahlen bzw. des Bürgermeisters sei daher nicht auszumachen. Landrat Dr. Gericke fasst zusammen: „Der Bürgermeister darf zum Bürgerbegehren Stellung nehmen und seine Meinung kundtun.“ Vgl. eingehend OVG Münster, Urteil v. 27.06.2019, 15 A 2503/18). Auch liege kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor, da lediglich die Auffassung zum Bürgerbegehren der Stadtverwaltung bzw. des Bürgermeisters kundgetan werde und diese weder unsachlich noch unverhältnismäßig sei. Der Bürgermeister der Stadt Ahlen habe zugesichert, dass die endgültigen Plakate, die im Stadtgebiet aufgehängt werden, ihren Urheber erkennen lassen werden. Bürgermeister Dr. Alexander Berger dankte für die Klarstellung durch die Aufsichtsbehörde. „Ich wünsche mir, dass die Diskussion nun wieder stärker die Sachargumente in den Mittelpunkt rückt.“ Weitere Informationen über den Bürgerentscheid und Argumente, die für den Neubau sprechen, sind nachzulesen auf der Internetseite der Stadt Ahlen unter www.ahlen.de.

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