Befreiung vom Rundfunkbeitrag
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Die erste Antragsfrist endet am 30. März.
Die erste Antragsfrist endet am 30. März.
Seit Januar hat sich Wesentliches bei der Finanzierung für den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme geändert: Aus Gebühren wurde Rundfunkbeitrag. Einnahmestelle ist jetzt nicht mehr die GEZ, sondern der Zusammenschluss von „ARD ZDF Deutschlandradio“. Und das Wichtigste: Nicht mehr der einzelne Empfänger, sondern die Haushaltsmitglieder in einer einzelnen Wohnung müssen den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro berappen. In diesem Entgelt sind sämtliche Empfangsgeräte – Fernseher, Radio, Smartphone oder PC – enthalten. Neu auch: Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gelten ebenfalls andere Regeln. „Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich zwei Monate rückwirkend komplett von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Die erste Frist hierzu endet am 30. März“, rät Anne Schulze Wintzler, Leiterin der Verbraucherzentrale in Ahlen, Anspruchsberechtigten sich mit ihrem Antrag bis Monatsende zu sputen:
• Geringes Einkommen allein reicht nicht: Nur wer Sozialleistungen, etwa Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Ausbildungsbeihilfe oder BAföG, bezieht, kann schriftlich – am besten per Einschreiben mit Rückschein – eine Beitragsbefreiung beantragen.
• Frist beachten: Dieser Antrag kann zwei Monate rückwirkend bei „ARD ZDF Deutschlandfunk“ gestellt werden. Dreh- und Angelpunkt ist hierbei das Ausstellungsdatum des Sozialleistungsbescheides, der original oder als beglaubigte Kopie dem Gesuch beigefügt sein muss. Liegt die Ausstellung mehr als zwei Monate zurück, ist eine Befreiung nicht mehr rückwirkend möglich. Sie gilt dann erst ab dem Folgemonat. Wer zu spät kommt, der muss vorerst weiter Rundfunkbeiträge zahlen.
• Verpasster Termin geht ins Geld: "Wird bis zum 30. März kein Antrag gestellt, kann für die ersten drei Monate dieses Jahres keine Beitragsbefreiung erfolgen. Unterm Strich bedeutet dies eine überflüssige Zahlung von 53,94 Euro", so Daniela Kreickmann, Verbraucherberaterin in Warendorf.
• Härtefall stets prüfen lassen: Personen mit einem niedrigen Einkommen, die knapp an der Bemessungsgrenze für Sozialleistungen vorbeischrammen, sollten sich bei der Verbraucherzentrale NRW melden. Die Verbraucherschützer prüfen, welche Chancen bestehen, dass sich Haushalte mit wirtschaftlichen Härten von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen können.
Zu Fragen rund um den neuen Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale NRW eine kostenlose Beratung an – und zwar telefonisch, per Mail oder per Brief. Nähere Auskünfte hierzu gibt’s bei der Hotline der „Beratungsstelle Rundfunkbeitrag“ unter der Rufnummer 0211/38 09-260. Eine persönliche Beratung gibt’s auch in den örtlichen Beratungsstellen Ahlen, in der 1. Etage des Rathauses, Westenmauer 10 und im Warendorfer Kreishaus, in der 2. Etage, Raum C2.60, der Verbraucherzentrale NRW – Adressen und Terminvergabe unter www.vz-nrw.de.beratung-vor-ort. Nähere Informationen im Internet unter www.vz-nrw.de/rundfunkbeitrag.
Bildquellenangabe: Daniel Labs / pixelio.de