Betreuung in Kitas und Schulen wird um die Kinder von alleinerziehenden Berufstätigen erweitert
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Eine neue Coronabetreuungsverordnung, die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgefertigt wurde, tritt heute in Kraft. Sie sieht vor, dass ab dem 27. April 2020 auch für Alleinerziehende, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, sowie deren Kinder eine Ausnahme vom Betretungsverbot vor, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
Es besteht damit für diese Alleinerziehenden ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung für ihr Kind, bzw. für ihre Kinder.
Anschreiben des Ministeriums
Bescheinigung für erwerbstätige Alleinerziehende
Bescheinigung für Alleinerziehende in einer Schul- oder Hochschulausbildung
Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit