Brandmeisteranwärter/in gesucht
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Die Stadt Ahlen stellt zum 01.04.2018 bzw. 01.10.2018 zur Ausbildung für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes ein:
Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter
Einstellungsvoraussetzungen:
- mindestens Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
- eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung oder absolvierte Berufsausbildung,
- nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet,
- zum Zeitpunkt des Antritts des Vorbereitungsdienstes das Alter von 40 Jahren und 6 Monaten noch nicht erreicht – es sei denn, es liegen Ausnahmetatbestände für das Höchstalter gemäß § 14 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vor (siehe Anlage).
Bewerberinnen/Bewerber mit bereits abgeschlossenen Ausbildungen im Rettungsdienst und/oder die im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. 2 sind, werden bevorzugt.
Die Bewerberinnen/Bewerber müssen an einem Auswahlverfahren teilnehmen, das aus einem schriftlichen und sportlichen Teil besteht.
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ab.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf,
- beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses sowie
- Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung unter Angabe der Kennziffer 18/17 bis zum 29.09.2017 an den
Bürgermeister der Stadt Ahlen
-Personalabteilung-
Personalangelegenheit
Postfach 25 51
59212 Ahlen.
Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Neufeld von der Personalabteilung der Stadt Ahlen (Tel. 02382/59-461) gerne zur Verfügung.
§ 14
Einstellung
(5) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.