Gehwege von Schnee und Eis befreien
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Laut Straßenreinigungssatzung ist auf Gehwegen bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Erlaubt ist ihre Verwendung „in besonderen klimatischen Ausnahmefällen“, zum Beispiel bei Eisregen und immer dann, wenn durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr entstandene Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Bilden sich sogar Eiszapfen an Gebäuden und gefährden diese Verkehrsteilnehmer, dann sind sie vom Eigentümer unverzüglich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, ist in geeigneter Weise auf die Gefahr hinzuweisen.