Landesregierung und Vertreter des Karnevals verständigen sich auf Fahrplan für die Session 2020/2021

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So werden auch für karnevalistische Aktivitäten die bereits in der Coronaschutzverordnung festgeschriebenen Vorgaben des Infektionsschutzes gelten, sodass insbesondere Karnevalsbälle, Karnevalsumzüge, Partyformate und gesellige Karnevalsveranstaltungen ohne Beachtung des Abstandsgebotes nicht in Betracht kommen. Kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen, die den Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen, können stattfinden.

Die Regelungen im Überblick:
Karnevalsbälle, Partyformate und gesellige Karnevalssitzungen ohne Beachtung des Abstandgebotes können nicht stattfinden. Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt in ihrer aktuellen Fassung Veranstaltungen, die nicht die strengen Vorgaben des Infektionsschutzes erfüllen und lässt gesellige Veranstaltungen nur aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeiten oder Beerdigungen) mit einer festen Personenobergrenze zu. Eine Veränderung dieser Regelungen wird es voraussichtlich bis Ende Februar nicht geben können.
 
Dafür treten an die Stelle der bekannten Formate – insbesondere kleinere – karnevalistische Kulturveranstaltungen, wie etwa Konzerte, die den auch allgemein geltenden Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen. Dazu zählen auch Besuchstermine der Tollitäten bei Veranstaltungen oder Einrichtungen.
 
Karnevalsumzüge, die in ihrer üblichen Ausgestaltung unter das geltende Verbot von Straßenfesten feiern, werden nicht möglich sein. Andere Veranstaltungen in der Session unter freiem Himmel müssen Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung konzipiert sein und werden sich dadurch in ihren Grundzügen von den Veranstaltungen der letzten Sessionen unterscheiden.
 
Die Landesregierung empfiehlt, dass die kommunalen Ordnungsbehörden am 11.11.2020 ein Alkohol- sowie gegebenenfalls ein Verweilverbot an neuralgischen Stellen im öffentlichen Raum aussprechen. Die Kommunalen Spitzenverbände unterstützen diese Empfehlung.
 
Die Landesregierung wird bestehende Förderprogramme des Landes verlängern und gegebenenfalls anpassen, um die karnevalistische Kulturszene für die Zukunft erhalten zu können. So soll Vereinen, die durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, effektiv geholfen werden.

Antworten auf aktuelle Fragen zum Thema:

Welche Folgen hat die Corona-Pandemie für die Karnevalssession 2020/2021?
Der Karneval, so wie wir ihn bislang kennen, wird in den Zeiten der Pandemie nicht möglich sein. Die Coronaschutzverordnung verbietet bereits in ihrer aktuellen Fassung Veranstaltungen, die nicht die strengen Vorgaben des Infektionsschutzes erfüllen und lässt gesellige Veranstaltungen nur bei herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeiten) mit einer festen Personenobergrenze zu. Dies wird sich absehbar bis Ende Februar nicht verändern.

Welche Karnevalsveranstaltungen können nicht stattfinden?
Karnevalsbälle, -Partys sowie gesellige Karnevalssitzungen ohne Beachtung des Abstandgebotes können nicht stattfinden. Auch wenn selbstverständlich das konkrete Infektionsgeschehen und die übrigen Faktoren von allen zuständigen Stellen weiter beobachtet und bewertet werden müssen, lassen die bisherigen Erfahrungswerte diese Prognose bis Ende Februar gesichert zu.  

Was ist mit dem Sessionsauftakt am 11.11., kann der im Freien wie üblich gefeiert werden?
Nein. Die Landesregierung empfiehlt, dass die kommunalen Ordnungsbehörden am 11.11.2020 ein Alkohol- sowie gegebenenfalls ein Verweilverbot für bestimmte öffentliche Plätze aussprechen. Diese Empfehlung unterstützen die Kommunalen Spitzenverbände.

Können Karnevalszüge stattfinden?
Nein. Karnevalsumzüge, so wie wir sie kennen, fallen unter das geltende Verbot von Straßenfesten und werden nicht möglich sein. Andere Veranstaltungen in der Session unter freiem Himmel müssen den Vorgaben der Coronaschutzverordnung entsprechen und werden sich dadurch in ihren Grundzügen von den Veranstaltungen der letzten Sessionen unterscheiden oder gar nicht in Betracht kommen.

Welche Karnevalsveranstaltungen werden in der Session 2020/2021 möglich sein?
Auch in Zeiten der Pandemie soll das Brauchtum gepflegt werden. Vorbehaltlich des Infektionsgeschehens werden lediglich kleinere karnevalistische Kulturveranstaltungen möglich sein, die den auch allgemein geltenden Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch Besuchstermine der Tollitäten bei Veranstaltungen oder in Einrichtungen.

Gibt es eine Unterstützung des Landes für Karnevalsvereine, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind?
Ja. Die Landesregierung wird bestehende Förderprogramme des Landes verlängern und gegebenenfalls anpassen, um die karnevalistische Kulturszene für die Zukunft erhalten zu können. So soll Vereinen, die durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, effektiv geholfen werden.

 

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