Maskenpflicht bis 28. März verlängert
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Daher sei die Maskenpflicht an belebten Orten insbesondere vor dem Hintergrund der ungewissen Lage hinsichtlich der bereits in Deutschland festgestellten Mutationen weiterhin notwendig, um das Infektionsgeschehen noch weiter zu verlangsamen. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Stadt Ahlen sei zwar ebenfalls rückläufig, jedoch liege die 7-Tage-Inzidenz mit 64,8 am 5. März weiterhin deutlich über dem Wert von unter 50, und sie sei schwankend.
„Die in der Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen sind notwendig und mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig“, lautet es weiter in der Allgemeinverfügung. Aus diesem Grund werde die Maßnahmen bis zum 28. März angeordnet, um nach einem möglichen Ende des Lockdowns zu überprüfen, ob in Ahlen weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske wird für folgende Orte unter freiem Himmel angeordnet, weil Mindestabstände nicht jederzeit sichergestellt werden können:
Bahnhofsplatz
Bahnhofstraße
Dr.-Paul-Rosenbaum-Platz
Gebrüder-Kerkmann-Platz
Gemmericher Straße
Gerichtsstraße
Hansastraße zwischen Hansaplatz und Keplerstraße
Marienplatz
Marktplatz
Nordstraße
Ostbredenstraße
Ostenmauer
Oststraße
Rathausvorplatz
Rottmannstraße zwischen Gebr. Kerkmann-Platz und Hansaplatz
Weststraße zwischen Westenmauer und Südstraße
Übersicht
Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung NRW und die Allgemeinverfügung der Stadt Ahlen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Hotline der Stadt Ahlen: 02382 59444 (Mo., Di., Do., Fr. 8 - 16 Uhr, Mi. 8 - 12 Uhr, Sa. und So. 11 – 14 Uhr).