Nach Urteil des Verfassungsgerichts: Wahlbezirke müssen zum Teil angepasst werden

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Der Wahlausschuss der Stadt Ahlen wird vermutlich Ende des Monats erneut über die im Oktober erfolgte Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl am 13. September beschließen. Hintergrund ist ein Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW. Kurz vor Weihnachten hatten die Richter sich ausführlich mit der Frage der Abweichungsobergrenze bei der Einteilung der Wahlbezirke beschäftigt.

Es wurde dazu entschieden, dass die gesetzliche Regelung im Landeskommunalwahlrecht zur Einteilung der Wahlbezirke grundsätzlich verfassungskonform ist. Allerdings bedürfe die gesetzliche Regelung der verfassungskonformen Auslegung. Geklagt hatten vor dem höchsten Gericht des Landes Mitglieder des NRW-Landtages.

Anlass des Verfahrens war die Frage, ob die Vorschrift über die Einteilung der Wahlbezirke im Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen rechtmäßig ist. Während bislang hinsichtlich der für die Wahlbezirkseinteilung relevanten Einwohnerzahl die durchschnittliche Bevölkerungszahl maßgeblich war, sieht das Kommunalwahlgesetz seit seiner Änderung im April 2019 vor, dass bei der Ermittlung der Einwohnerzahl unberücksichtigt bleibt, wer nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

In der aktuellen Gesetzesfassung erlaubt § 4 des Kommunalwahlgesetzes, dass in einem Wahlkreis die Anzahl der Einwohner um bis zu 25 Prozent von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl nach oben oder unten abweichen darf. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seinem Urteil jedoch die Auffassung, dass eine verfassungskonforme Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in einem Wahlbezirk grundsätzlich nicht mehr als 15 Prozent nach oben oder unten zu betragen hat. In einem Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Ahlen teilt Bürgermeister Dr. Alexander Berger mit: „Bei Zugrundelegung der 15-Prozent-Regelung weichen in Ahlen vier Wahlbezirke geringfügig nach oben oder unten ab. Auch bei der Betrachtung der Zahl der Wahlberechtigten gibt es in einzelnen Bezirken noch Abweichungen. Eine Anpassung der betroffenen vier Wahlbezirke ist mit geringen Änderungen der Bezirksgrenzen möglich. Daher ist beabsichtigt, den Wahlausschuss Ende Januar erneut zur Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke einzuberufen.“

Die Stadt folgt damit einer Empfehlung des Städte und Gemeindebundes, eine bereits beschlossene Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 vor dem Hintergrund der Urteilsgründe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Wahlprüfungsverfahren mit dem Risiko einer vollständigen oder teilweisen Neuwahl vorzubeugen. Die Einteilung der Wahlbezirke muss bis spätestens 29. Februar erfolgt sein. Bewerber für die Wahlbezirke sind frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Berger weist darauf hin, dass bereits terminierte Versammlungen zur Bewerberwahl aus Gründen der Rechtssicherheit verschoben werden und erst nach Bekanntgabe der Wahlbezirkseinteilung stattfinden dürfen. Unbeachtlich ist die Einteilung der Wahlbezirke zur Kommunalwahl für den am 8. März stattfindenden Bürgerentscheid, für den sieben Stimmbezirke mit abweichenden Grenzen gebildet worden sind.   

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