Neue Corona-Regelungen: Was ab dem 17. Mai in Ahlen gilt

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Die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr als größte Einschränkung der „Bundesnotbremse“ muss nicht mehr beachtet werden. Damit bekommen Bürgerinnen und Bürger ein großes Stück ihrer persönlichen Freiheit wieder zurück.

Schnelltestergebnisse müssen nicht mehr tagesaktuell sein, sondern höchstens 48 Stunden alt. Sie brauchen nicht vorgelegt zu werden von vollständig Geimpften (14 Tage nach der letzten Impfung), innerhalb der letzten sechs Monate genesenen Personen und Menschen, die vor mehr als sechs Monaten eine Coronainfektion durchgemacht haben und vor 14 Tagen mindestens eine Impfung erhalten haben.

Um ihren Impfstatus zu dokumentieren, sollten Geimpfte ihren Impfausweis bei sich tragen. Genesene haben eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erhalten, die sie ebenfalls mitführen sollten.

Kontaktbeschränkungen
In der Öffentlichkeit erlaubt sind wieder Zusammenkünfte von zwei Hausständen mit bis zu fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre zählen hierbei nicht mit, ebenso Personen mit der vorgenannten nachgewiesenen Immunisierung. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen sich bis zu zehn Personen aus höchstens drei Haushalten treffen, auch hier zählen Kinder bis 14 Jahre als auch der zuvor genannte Personenkreis nicht mit.

Einzelhandel
Der Einzelhandel (außerhalb des täglichen Bedarfs) ist ab Montag wieder mit Personenbegrenzung geöffnet. Termine müssen nicht mehr vereinbart werden, jedoch brauchen Kundinnen und Kunden ein negatives Schnelltestergebnis. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 ist der Zutritt auch ohne Schnelltest möglich.

Außengastronomie mit negativem Schnelltest 
Auch die Außengastronomie darf wieder öffnen. Voraussetzung ist jedoch ein negatives Schnelltestergebnis der Besucher. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50, dürfen auch die Innenbereiche der Gaststätten wieder öffnen, wenn die Gäste einen negativen Schnelltest vorweisen können und der Mindestabstand zwischen den Tischen zwei Meter beträgt.

Musikunterricht, Sport und Bildung
Musikunterricht für Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren ist in Innenräumen künftig wieder für Gruppen bis fünf Personen zulässig, im Freien bis höchstens 20 Personen. Schwimmkurse für Kinder dürfen in Hallenbädern mit bis zu fünf Kindern stattfinden, in Freibädern dürfen höchstens 20 Kinder am Schwimmunterricht teilnehmen. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 sind alle berufsbezogenen Bildungsangebote wieder in Präsenz zulässig, jedoch sollte hier der Wechselunterricht genutzt werden.

Kontaktfreier Sport ist ab Montag auf Sportanlagen unter freiem Himmel für bis zu 20 Personen erlaubt. Die Sportler müssen dabei einen Mindestabstand von fünf Metern einhalten. Kontaktsport ist nur für max. 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren zulässig. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 darf Kontakt- und kontaktfreier Sport im Freien wieder ohne Begrenzung ausgeübt werden. Bei Kontaktsport in Innenräumen müssen die Sportler ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

Freibäder dürfen mit Personenbegrenzung zur Sportausübung öffnen, wenn die Besucher einen negativen Schnelltest nachweisen können und die Liegewiesen geschlossen bleiben. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen die Liegewiesen genutzt werden und die Begrenzung auf die reine Sportausübung entfällt. Die Besucher müssen jedoch weiterhin ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen.

Kunst und Kultur
Konzerte sowie Theater- und Kinoaufführungen sind künftig im Freien mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig. Voraussetzung ist aber ein negatives Schnelltestergebnis der Besucher. Zudem muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und der Mindestabstand eingehalten werden. Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen diese Veranstaltungen auch wieder in Innenräumen stattfinden. In Museen, Galerien, Schlössern und Gedenkstätten sind ab einer stabilen Inzidenz von unter 50 auch wieder Führungen möglich.

Friseurbesuche und körpernahe Dienstleistungen 
Für den Friseurbesuch ist kein negativer Schnelltest mehr nötig. Dies gilt auch für andere körpernahe Dienstleistungen. Nur für den Fall, dass Kundinnen oder Kunden zulässigerweise keine Maske tragen müssen, bedarf es weiterhin eines bestätigten negativen Schnelltests.

Tourismus
Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind mit negativem Schnelltest wieder möglich. Hotels, Pensionen usw. dürfen jedoch nur höchstens 60 Prozent ihrer Räumlichkeiten belegen und in Innenräumen nur ein Frühstück anbieten. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50, entfallen diese Beschränkungen.

Pflicht zum Tragen von Masken
Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.

Alltagsmasken sind unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands zu tragen im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen.

In den Dienstgebäuden der Stadt Ahlen besteht für alle Besuchenden und Mitarbeitenden die Pflicht zum Tragen von medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung. Darunter fallen sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95). 

Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Ahlen trifft zusätzliche und weiterreichende Regeln:

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („Alltagsmaske“) ist verpflichtend, wo Menschen dichter und länger zusammenkommen. Ein Straßenkatalog bestimmt, wo die Tragepflicht herrscht. Die Pflicht gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus nachgewiesen medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können Außerhalb des bestimmten Bereichs wird das Tragen einer Mundnasenbedeckung dringend empfohlen zum Schutz der Gesundheit aller.

Maskenpflicht gilt auf folgenden Straßen, Wegen und Plätzen:

Aktionsflächen wie z.B. Bolzplätze, Dirtbikebahn, Skateanlagen, Basketballfelder und Minispielfelder,
Am Bahndamm,
Bahnhofsplatz,
Bahnhofstraße,
Dr.-Paul-Rosenbaum-Platz,
Gebrüder-Kerkmann-Platz,
Gemmericher Straße,
Gerichtsstraße,
Hansastraße zwischen Hansaplatz und Keplerstraße,
Hellstraße,
Im Kühl zwischen Ost- und Hellstraße,
Marienplatz,
Marktplatz,
Moltkestraße zwischen Ost- und Von-Geismar-Straße,
Nordstraße,
Ostbredenstraße,
Ostenmauer,
Oststraße,
Rathausvorplatz,
Rottmannstraße zwischen Gebr.-Kerkmann-Platz und Hansaplatz,
Schöneberger Platz,
Südstraße zwischen Südenmauer und Weststraße,
Weststraße zwischen Westenmauer und Südstraße,
Zeche Westfalen

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